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Satzung des Gewerbevereins Wahlstedt
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Wahlstedt
e.V.“. Er hat seinen Sitz in Wahlstedt. Der Verein ist im
Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Art und Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluß von Unternehmen, Kaufleuten,
Freiberuflern und Gewerbetreibenden aus Wahlstedt und Umgebung.
Das gemeinsame Ziel ist, Wahlstedt als Einkaufsstadt bekannter
und beliebter zu machen, den Mitgliedern Vorteile zu verschaffen,
als Lobby die Interessen der Mitglieder zu vertreten und eine Förderung
des Wirtschaftslebens in Wahlstedt zu erreichen. Die Tätigkeit
des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet, der Verein soll keine Gewinne erzielen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen, Mehrheiten natürlicher
Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts werden die ein Interesse an den Zielen des Vereins bekunden.
Vertreten werden die Mitglieder innerhalb des Vereins durch eine
vom Mitglied benannte Person. Anträge auf Mitgliedschaft sind
schriftlich an den Vorstand zu richten.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und haben das gleiche Stimmrecht
in den Versammlungen. Sie haben das Recht auf Teilnahme an allen
Aktionen des Gewerbevereins und an denen der Gewerbeverein beteiligt
ist. Eine Kostenbeteiligung für Einzelaktionen ist von den
beteiligten Firmen vor der Veranstaltung zu entrichten. Die Mitglieder
sind berechtigt, vom Verein Auskünfte und Rat in allen Fragen
zu verlangen, die der Verein im Rahmen seiner Zweckbestimmung bearbeitet.
Die Mitglieder sind berechtigt Anträge zur Mitgliederversammlung
zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach Kräften
bei der Erfüllung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben
die Satzung des Vereins einzuhalten und die in ihrem Rahmen gefassten
Beschlüsse durchzuführen. Sie sind ebenso zur pünktlichen
Entrichtung der Beiträge verpflichtet.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Aus vorhandenen Ausschüssen wird dem Vorstand zugearbeitet.
Alle Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich. Sie können
Erstattung der vorher vom Vorstand genehmigten Auslagen verlangen. Über
jede Sitzung eines Organs ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese
ist von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal jährlich
innerhalb von 4 Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres
abgehalten werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Versammlungen
werden regelmäßig vom Vorstand mit einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können mit einer kürzeren, mindestens
jedoch mit einer einwöchigen Frist einberufen werden. Alle
Anträge zu einer Mitgliederversammlung müssen spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen
sein. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
Alle Beschlüsse werden, wenn nicht durch Satzung etwas ausdrücklich
bestimmt ist, mit Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
oder vertretenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung vertretenen
Stimmen. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht schriftlich einem
anderen Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann nur zwei weitere
bei einer Mitgliederversammlung vertreten. Die Abstimmungen werden
offen durchgeführt. Es kann geheime Abstimmung über einzelne
Punkte der Tagesordnung gefordert werden. Diese Regelung gilt ebenso
für die Wahlen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
der/die Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der Vorsitzenden
der Ausschüsse. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschliesst
insbesondere über:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Beisitzer/innen in die Ausschüsse
c) Festsetzung der Beiträge und besonderer Umlagen
d) die Wahl von Kassen- und Rechnungsprüfern/innen
e) die Entlastung des Vorstandes und des/der Kassenwartes/in
f) die Änderung der Satzung
g) die Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll
festgehalten und von zwei Ausschußvorsitzenden unterschrieben.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar den vier Vorsitzenden
der Ausschüsse, dem/der Kassenwart/in und dem/der Internetbeauftragen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes
Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die vier Ausschussvorsitzende/n
wählen eine/n Vorsitzende/n. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt
zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand diese Position
mit einer Person seiner Wahl aus den Reihen der Mitglieder besetzen,
die diese Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung
kommissarisch ausübt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
kann dessen Nachfolger/in nur für den Zeitraum der Amtsperiode
gewählt werden, der dem ausscheidenden Vorstandsmitglied bis
zur Beendigung seiner normalen Amtszeit verblieben wäre. Der
Vorstand ist berechtigt im Rahmen der finanziellen Mittel eine/n
Geschäftsführer/in auszuwählen und zu besetzen.
Das Gehalt für eine/n Geschäftsführer/in soll 25%
des Jahresetats des Vereins nicht übersteigen.
§
8 Ausschüsse und deren Aufgaben
Vier Ausschüsse werden gebildet:
a) Handelsausschuss
b) Handwerksausschuss
c) Dienstleistungsausschuss
d) GEWA-Ausschuss
Die Ausschüsse werden jeweils von einem/r Vorsitzendem/n geleitet.
Beisitzer/innen
unterstützen und begleiten den/die Vorsitzende/n bei den Aufgaben.
Die Aufgaben der verschiedenen Ausschüsse, mit Ausnahme des
Gewa-Ausschusses bestehen vor allem darin, Ideen für die Stärkung
der jeweils vertretenen Gewerke in Maßnahmen umzusetzen und
durchzuführen. Dies kann sowohl die Bewerbung als auch die
Umsetzung von Vorteilen für die einzelnen Betriebe beinhalten.
Außerdem soll die weitere Stadtentwicklung zur Wahrung der
eigenen Interessen beobachtet werden. Der GEWA-Ausschuss hat vor
allem die Aufgabe die „Gewerbeausstellung Wahlstedt“ vorzubereiten
und durchzuführen.
§
9 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Beitrag wird halbjährlich fällig.
Der Beitrag wird ab dem Eintrittsmonat fällig. Bei Austritt
eines Mitgliedes muß der Beitrag für den Kündigungszeitraum
noch entrichtet werden. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft gilt
die „Schnuppermitgliedschaft“ mit 50% des normalen
Beitrages.
§ 10 Austritt oder Ausschluss
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres
mit dreimonatiger Kündigungsfrist schriftlich beenden. Die
Mitgliedschaft endet ferner durch Geschäftsaufgabe und durch
Einleitung des gesetzlichen Liquidationsverfahrens. Mitglieder
können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn
sie sich einer groben Verletzung der Satzung und der darin niedergelegten
Pflichten, hierzu gehört auch die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge,
schuldig gemacht haben. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit
nicht von der Erfüllung bestehender Verpflichtungen gegenüber
dem Verein.
§ 11 Kasse, Etat und Rechnungslegung
Ü
ber die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Rechnung zu legen.
Der Jahresabschluß ist der jährlichen Mitgliederversammlung
zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassen- und Rechnungsprüfer/innen,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen, prüfen
die Rechnungsbelege zum Schluss eines Geschäftsjahres und
erstellen hierzu einen Bericht. Der Bericht ist der nächsten
Mitgliederversammlung vor dem Antrag auf Entlastung des Vorstandes
zu verlesen.
§
12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit
von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit
ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
Wird diese Zahl nicht erreicht muß eine zweite Versammlung
einberufen werden, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlussfähig ist. Im Falle der Auflösung
des Vereins wird der/die bisherige Vorsitzende Liquidator, sofern
die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschliesst. Das
zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen des Vereins wird auf
die Mitglieder anteilmäßig verteilt.
Diese Satzung gehört zum Protokoll der Jahreshauptversammlung
des Gewerbevereines Wahlstedt vom 28. April 2014. |
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